Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maillith GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 310 i. V. m. § 14 BGB.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(3) Neufassungen der Bedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nach ihrer Versendung an ihn nicht binnen zwei Wochen schriftlich widerspricht. Wir werden den Kunden bei Fristbeginn auf die Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

(2) Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gelten die Warenrechnung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung.

(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung der Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen von uns einverstanden erklären, soweit diese für ihn zumutbar sind.

(4) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.


§ 3 Preise

(1) Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ab Lieferwerk. Sofern kein Preis genannt ist, gelten die Listenpreise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

(2) In den Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Versandkosten und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.

(4) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist, können wir den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn und sonstiger Nebenkosten, die von uns zu tragen sind, angemessen erhöhen. Liegt dieser Preis 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.


§ 4 Zahlung


(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen, die innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eingehen, gewähren wir 2% Skonto auf den Warenwert. Der Skontobetrag wird vom Rechnungsbetrag nach Abzug von Versicherungs-, Verpackungs- und Versandkosten und sonstiger in der Rechnung gesondert ausgewiesener Kosten (einschließlich der sich auf diese Positionen beziehenden Umsatzsteuer) berechnet.

(2) Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einzahlungs- und Diskontkosten trägt der Kunde. Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt und sind sofort fällig.

(3) Zahlungen für Reparaturleistungen sind ohne Abzug sofort fällig.

(4) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(5) Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, er insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(7) Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 5 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

(1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden.

(2) Bei Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Kunden verlängert sich der verbindlich vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin entsprechend. Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren verbindlich vereinbarte Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Wir teilen dem Kunden Beginn und Ende derartiger Hindernissen in wichtigen Fällen baldmöglichst mit.

Vorbezeichnete Umstände berechtigen uns, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden die vom Rücktritt erfassten, bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich erstattet.

Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten.

Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.

(4) Sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt; z ur Zeit nicht lieferbare Artikel werden – wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – nach unserer Wahl bei Liefermöglichkeit zusammen mit späteren Aufträgen oder separat ausgeliefert.

(5) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. 


§ 6 Abnahme und Gefahrübergang


(1) Die Kosten der Abnahme und des Versandes der Ware trägt der Kunde. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer  Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(6) Der Kunde hat die Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen alle Risiken (z. B. Diebstahl und Feuer) zu versichern.


§ 8 Gewährleistung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neuen Leistungsgegenständen ein Jahr ab Gefahrübergang. Dagegen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt.

(2) Werden unsere Betriebs-, Installations- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(3) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff HGB.

(4) Werden Regressansprüche aus dem Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB) geltend gemacht, hat der Kunde zu überprüfen, ob ein Mangel vorliegt, der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs an den Verbraucher vorgelegen hat und nicht vom Verbraucher verursacht wurde und der Regressanspruch innerhalb der Gewährleistungsfrist liegt.

(5) Im Falle einer berechtigten und fristgerechten Mängelrüge behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Eventuell anfallende Transportkosten werden von uns übernommen, wobei mit uns die kostengünstigste Transportmöglichkeit abzustimmen ist.

(6) Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(7) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(8) Ansprüche wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.


§ 9 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens.

(3) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen unseres arglistigen Verhaltens entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 10 Datenschutz und Geheimhaltung

(1) Wir speichern die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung).

(2) Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.


§ 11 Anwendbares Recht und Erfüllungsort

(1) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird unser Geschäftssitz vereinbart.

(3) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für den Geschäftssitz der Maillith GmbH  zuständige Gericht.


§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.

 
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Sabine Wendorff - Maillith

Sabine Wendorff
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(0 66 41) 96 78 11
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Thomas Wagner - Maillith

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