§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten
nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 310 i. V. m. § 14 BGB.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung
zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die
Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(3) Neufassungen der Bedingungen werden
Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nach ihrer Versendung an ihn nicht binnen
zwei Wochen schriftlich widerspricht. Wir werden den Kunden bei Fristbeginn auf
die Bedeutung seines Schweigens besonders hinweisen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und
unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet
sind.
(2) Maßgeblich für den Auftrag ist unsere
schriftliche Auftragsbestätigung. Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gelten
die Warenrechnung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung.
(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl,
der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung der
Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung
noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde wird sich darüber
hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen von uns einverstanden
erklären, soweit diese für ihn zumutbar sind.
(4) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und
sonstige Leistungsdaten sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu
verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§ 3 Preise
(1) Die von uns
angegebenen Preise verstehen sich ab Lieferwerk. Sofern kein Preis genannt ist,
gelten die Listenpreise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses.
(2) In den Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer
nicht enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in
der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Versandkosten und sonstige Nebenleistungen sind
im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen
wurde.
(4) Liegen
zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine
Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist, können wir den Preis unter
Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn und sonstiger Nebenkosten, die
von uns zu tragen sind, angemessen erhöhen. Liegt dieser Preis 20% oder mehr
über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises
geltend gemacht werden.
§ 4 Zahlung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind
unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei
Zahlungen, die innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eingehen,
gewähren wir 2% Skonto auf den Warenwert. Der Skontobetrag wird vom
Rechnungsbetrag nach Abzug von Versicherungs-, Verpackungs- und Versandkosten
und sonstiger in der Rechnung gesondert ausgewiesener Kosten (einschließlich
der sich auf diese Positionen beziehenden Umsatzsteuer) berechnet.
(2) Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder
Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur
erfüllungshalber. Einzahlungs- und Diskontkosten trägt der Kunde. Diese Kosten
werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt und sind sofort fällig.
(3)
Zahlungen für Reparaturleistungen sind ohne Abzug sofort fällig.
(4) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des
Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden
den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Wenn uns Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, er insbesondere
einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen,
so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in
diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu
verlangen.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind.
(7) Der Kunde ist zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
(1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht
ausdrücklich als solche bestimmt wurden.
(2) Bei Verzögerungen infolge von Veränderungen der
Anforderungen des Kunden verlängert sich der verbindlich vereinbarte Liefer-
oder Leistungstermin entsprechend. Werden von dem Kunden Änderungen oder
Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren
verbindlich vereinbarte Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen
Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer
Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur
vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren
Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Wir teilen dem Kunden Beginn und Ende
derartiger Hindernissen in wichtigen Fällen baldmöglichst mit.
Vorbezeichnete Umstände berechtigen uns, wegen des
noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In
diesem Fall werden die vom Rücktritt erfassten, bereits erbrachten
Gegenleistungen unverzüglich erstattet.
Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert,
ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des
noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag durch schriftliche Erklärung
zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von
unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns
nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
(4) Sofern dies für den
Kunden nicht unzumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt; z ur Zeit nicht lieferbare Artikel werden – wenn
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – nach unserer Wahl bei
Liefermöglichkeit zusammen mit späteren Aufträgen oder separat ausgeliefert.
(5) Die Einhaltung unserer Liefer- und
Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir
berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des
Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des
zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
§ 6 Abnahme und Gefahrübergang
(1) Die Kosten der
Abnahme und des Versandes der Ware trägt der Kunde. Die Wahl des Versandweges
und der Versandart bleibt uns überlassen, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart worden ist.
(2) Die Gefahr geht auf
den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten
hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung
aller Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden jetzt
oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir
auf Verlangen nach unserer Wahl
freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10%
übersteigt.
(2) Die Ware bleibt unser
Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Herstellerin,
jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des
Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns
übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der
uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Kunde ist nur im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, die Vorbehaltsware
zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich,
die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die
Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, hat der Kunde auf
unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen
Angaben zu machen, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem
Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige
an den Schuldner berechtigt.
(4) Bei Zugriffen Dritter
auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser
Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere
Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(5) Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(6) Der Kunde hat die
Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen alle
Risiken (z. B. Diebstahl und Feuer) zu versichern.
§ 8 Gewährleistung
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
beträgt bei neuen Leistungsgegenständen ein Jahr ab Gefahrübergang. Dagegen
bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach §
478 BGB unberührt.
(2) Werden unsere Betriebs-, Installations- oder
Wartungsanweisungen nicht
befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln, wenn der Kunde eine
entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den
Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Ist der Kauf für
beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach
Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu
untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu
machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es
sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff HGB.
(4) Werden
Regressansprüche aus dem Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB) geltend gemacht,
hat der Kunde zu überprüfen, ob ein Mangel vorliegt, der Mangel zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs an den Verbraucher vorgelegen hat und nicht vom Verbraucher
verursacht wurde und der Regressanspruch innerhalb der Gewährleistungsfrist
liegt.
(5) Im Falle einer
berechtigten und fristgerechten Mängelrüge behalten wir uns die Wahl der Art
der Nacherfüllung vor. Eventuell anfallende Transportkosten werden von uns
übernommen, wobei mit uns die kostengünstigste Transportmöglichkeit abzustimmen
ist.
(6) Schlägt die
Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(7) Eine
Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(8)
Ansprüche wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
§ 9 Haftung
(1)
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung,
einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren
Schadens.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in
den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen unseres arglistigen
Verhaltens entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Wir speichern die im Rahmen der
Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse
und Bankverbindung).
(2) Beide Vertragspartner werden vertraulich
gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden,
vertraulich behandeln.
§ 11 Anwendbares Recht und Erfüllungsort
(1) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich
sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung
deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen
Leistungen aus dem Vertrag wird unser Geschäftssitz vereinbart.
(3) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für den Geschäftssitz
der Maillith GmbH zuständige Gericht.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen
Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige
Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner
wirtschaftlich am nächsten kommt.
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